Schwabehaus e.V. Logo & Schriftzug

Satzung

§ 1     NAME, SITZ, GESCHÄFTSJAHR
Der Verein führt den Namen  “Schwabehaus e.V.” .
Der Sitz des Vereins ist Dessau.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dessau unter VR 436 eingetra­gen.

§ 2     VEREINSZWECK
Der Verein setzt sich ein für den Erhalt und eine behutsame Sanierung des denkmal­geschützten Schwabehauses. Der Verein möchte das Schwabehaus nach dessen Re­konstruktion für kulturelle und soziale Zwecke nutzen. Damit soll das kulturhistorische Denkmal als letztes noch erhaltenes Zeugnis der historischen Neustadt der Allgemein­heit wieder zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus setzt sich der Verein für die Erhaltung von Gebäuden im Denkmalbereich Johannisstraße/Ferdinand-von-Schill-Straße in Dessau ein. Diese Gebäude sollen nach einem Erwerb saniert und vorrangig eine kulturelle und soziale Nutzung erhalten.

§ 3     GEMEINNÜTZIGKEIT
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4     UNABHÄNGIGKEIT
Der Verein erfüllt seine in § 2 bestimmten Aufgaben in religiöser, weltanschaulicher und parteipolitischer Unabhängigkeit.

§ 5     MITGLIEDSCHAFT
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Der Antrag auf Beitritt zum Verein ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung kann in der Mitgliederversammlung auf Antrag des Antragstellers mit einfacher Mehrheit eine andere Entscheidung getroffen werden.
Den Mitgliedern steht der Verein zu allen Angelegenheiten zur Verfügung, die sich aus dem Vereinszweck ergeben.  Die Mitglieder verpflichten sich, den Vereinszweck zu för­dern. Über die Aufnahme von Ehrenmitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Antrag ist mit der Tages­ordnung mitzuteilen. Erforderlich ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglie­der.

§ 6     JAHRESBEITRAG
Die ordentlichen Mitglieder haben eines Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festlegt. Der Beitrag ist jährlich bis zum 24.12. fällig.

§ 7     ERLÖSCHEN DER MITGLIEDSCHAFT
Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Mitteilung des Austritts mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres, durch Ausschluss oder Tod des Mit­gliedes oder Auflösung des Vereins.
Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses schwerwiegend gegen die Ziele des Vereins verstößt, die Satzung verletzt oder seinen Beitrag wiederholt nicht entrichtet hat.

§ 8     ORGANE DES VEREINS
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 9     MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört die Wahl des Vorstandes sowie die Festlegung der künftigen Aktivitäten des Vereins.
Der Vorstand lädt in der Regel einmal im Jahr zu einer Mitgliederversammlung ein. Die Einladung zur Mitgliederversammlung geschieht schriftlich bei gleichzeitiger Mitteilung der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von einem Monat.
Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder, sofern die Satzung nichts anderes vorschreibt. Jedes Mitglied des Vereins verfügt über eine Stimme.
Beschlüsse zur Änderung der Satzung des Vereins können nur mit der Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden ordentlichen Mitglieder gefasst werden.
Beschlüsse werden schriftlich festgehalten.

Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt, das vom Versammlungs­leiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Außerordentliche Versammlungen kann der Vorstand aus eigenem Beschluss einberufen. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder muss eine solche Versammlung abgehalten werden.

§ 10     VORSTAND
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der Stellvertreter, der Schatzmeister und zwei Beisitzer, er kann um weitere Beisitzer erweitert werden, soweit die Mitgliederversammlung eine Erweiterung beschließt. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehr­heit. Bei Stimmengleichheit ent­scheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre und währt bis zur Neuwahl. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes werden von den ordentlichen Mitgliedern in offener Wahl und einzeln gewählt.
Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe seiner Amtsperiode aus, so können die üb­rigen Vorstandsmitglieder an Stelle des ausgeschiedenen ein neues mit Amtsdauer bis zur nächsten Mitgliederversammlung berufen.

Der Vorstand leitet den Verein ehrenamtlich. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorstand kann einen Ge­schäftsführer bestellen.

§ 11     KASSENPRÜFUNG
Der Vorstand hat zur jährlichen Entlastung eine Gewinn- und Verlustrechnung über das abgelaufene Geschäftsjahr zu erstellen, die von einem Steuerberatungsbüro oder einer Wirtschaftsprüfstelle zu prüfen ist. Der Prüfungsvermerk hat auch eine Bestätigung über die satzungsgemäße Verwendung der Mittel zu enthalten. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass die Prüfung durch zwei von ihr zu wählende Mitglieder des Ver­eins erfolgt, die keine Vorstandsmitglieder sind.

§ 12     AUFLÖSUNG DES VEREINS
Der Beschluss zur Auflösung des Vereins kann durch die Mitgliederversammlung nur mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der anwesenden ordentlichen Mitglieder gefasst werden.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Ver­mögen des Vereins  an die Stadt Dessau, die es unmittelbar und ausschließlich für ge­meinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Anmerkungen
Die Satzung wurde am 22.09.1998 errichtet.
Der § 11 (Kassenprüfung) wurde durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 14.11.2002 geändert.
Der § 2 (Vereinszweck) wurde mit Beschluss der Mitgliederversammlung am 30.05.2007 geändert.
Der § 10 (Vorstand) wurde mit Beschluss der Mitgliederversammlung am 05.05.2009 geändert.